Informationen zum Lockdown
Grundsätzlich dürfen wir unseren Betrieb aufrecht erhalten. Allerdings sind wir uns der Verantwortung die wir als Dienstleister tragen bewusst und reduzieren unser Angebot. Die Einzeltrainings, Veranstaltungen und Kurse passen wir so an, dass alle unter größtmöglicher Sicherheit können.
Wir hoffen auf euer Verständnis und freuen uns wenn wir alle gesund durch diese schwierige Zeit kommen.
Solange der Lockdown anhält, gilt:
Hygienekonzept
Zum Schutz aller Teilnehmer/innen und zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Covid-19 Viren verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten.
Häufige Fragen:
Warum darf die Hundeschule weiter betrieben werden?
Der Betrieb von Hundeschulen wird in den FAQ´s zur Corona Verordnung des Landes Baden Württemberg explizit erwähnt:
Gewerbliche Hundeschulen – unabhängig von der Gestaltung als Gruppen- oder Einzelunterricht – sind Dienstleistungsbetriebe. Daher deren Betrieb – unter Beachtung § 1 d Absatz 7 der Corona-Verordnung (CoronaVO) – weiterhin möglich.
Gewerbliche Hundeschulen müssen die in § 4 beschriebenen Hygieneanforderungen einhalten. Es ist wie in § 5 beschrieben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Daten der Teilnehmenden bzw. Kund*innen müssen nach § 6 erfasst werden. Es gilt die Maskenpflicht und für Personen die Kontakt zu Menschen hatten, die mit SARS-CoV-2 hatten oder selbst typische Symptome aufweisen gilt ein Teilnahme- und Betretungsverbot (§ 7). Zudem gelten die in § 8 beschriebenen Arbeitsschutzanforderungen. Jedoch gilt auch hier die dringende Bitte, die persönlichen Kontakte zu reduzieren.
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kund*innen ist wie folgt zu beschränken (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO) :
- bei Flächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens ein*e Kund*in
- bei Flächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt auf höchstens ein*e Kund*in pro10 Quadratmeter,
- bei Flächen ab 801 Quadratmetern höchstens ein*e Kund*in pro 20 Quadratmeter Fläche.
Kann ich an den Veranstaltungen von „The Dogworker“ teilnehmen, ohne gegen die Ausgangsbeschränkungen zu verstoßen?
Ja, den die Teilnahme an Veranstaltungen nach §10 CoronaVO ist ausdrücklich erlaubt. Außerdem ist die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die nicht generell verboten sind, ausdrücklich erlaubt.
Muss ich während der gesamten Stunde eine Mund-Nasen Bedeckung tragen?
Nein, nur im Eingangsbereich und dann, wenn Sie den Mindestabstand von 1,5m nicht gewährleisten können.
Darf ich meinen Partner, meine Kinder, Verwandte oder Freunde zur Stunde mitbringen?
Bitte klären Sie im Vorfeld mit uns ab, ob und wen Sie zur Stunde mitbringen möchten. Kinder unter 14 fallen auch bei uns nicht unter die Beschränkungen.
Bitte helfen Sie uns die Hygienemaßnahmen umzusetzen, so dass wir alle diese schwierigen Zeiten gesund überstehen können.